AGB WEINABEND

Gültig ab 20.11.2023:

Bei Nichtantreten des Weinabends verfällt die Reservierungspauschale.

Im Falle von Krankheit verfällt die Reservierungspauschale der betroffenen Person nicht, sofern die restlichen Personen antreten, vorausgesetzt, die Absage erfolgt mindestens 12 Stunden vor dem Weinabend. Hier zwei Beispiele zur Verdeutlichung:

Beispiel 1: 4er Tisch / 60€ Res.pauschale -> 1 Person ist krank, 3 treten an. Die Reservierungspauschale von 60€ wird von den 3 Menüs abgezogen, es entsteht kein Verlust der Reservierungspauschale.

Beispiel 2: 4er Tisch / 60€ Res.pauschale -> 1 Person ist krank, 4 kommen nicht. In diesem Fall erfolgt der Verlust der kompletten Reservierungspauschale.

Im Falle höherer Gewalt, wie zum Beispiel behördlicher Vorgaben (z.B. Coronavorlagen der Regierung Bayerns), die den Weinabend verhindern, bleibt die Reservierungspauschale auf Ihrer Kundenkarte erhalten. Sie haben die Möglichkeit, das Guthaben für Einkäufe zu nutzen oder es für eine spätere Reservierung eines weiteren Weinabends zu verwenden.

Sollte der Gesetzgeber die Umsatzsteuer für die Gastronomie ändern, wird der Preis des Weinabends entsprechend angepasst.

Wichtig:

Eine Barauszahlung der Reservierungspauschale ist in keinem Fall möglich.

  • Mit der Reservierung und Bezahlung der Reservierungspauschale stimmen Sie den AGBs Weinabend zu!